News & Fachbeiträge

Die Rechtsprechung definiert regelmäßig die einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere im IT-Recht und Datenschutz, aber auch in anderen Rechtsgebieten, müssen die Gerichte die Gesetze den ständigen Weiterentwicklungen anpassen und zum Teil neu definieren. Wir verfolgen die Rechtsprechung und geben unseren Mandanten praktische Hinweise zur Umsetzung.

 

In unseren News/Rechtstipps stellen wir regelmäßig eine Auswahl von diesen rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen.

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Urteile zu DSGVO

VG Lüneburg Az. 4 A 12/19; 19.03.2019

Tenor: Das VG Lüneburg hat entschieden, dass die GPS- Überwachung von Firmenfahrzeugen eines Reinigungsunternehmens gegen den Beschäftigtendatenschutz verstößt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

LG Leipzig Az. 4 W 1149/18; 07.01.2019

Tenor: I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 22.11.2018 – 8 O 2605/18 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

 

Fazit: Löschung von Daten von Internetseite. Gericht: Kein Anspruch, weil Meinungsfreiheit.

VG Berlin Az. 6 U 45/18; 23.10.2018

Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 1. März 2018 für beide Rechtszüge auf 1.000,- EUR festgesetzt.

 

Fazit: Klägerin hat das Recht auf Einsicht in die Untersuchungsergebnisse ihrer Untersuchungen. Gericht: Ja, Art. 15 DSGVO.

LG München Az. 12 O 19277/17; 11.10.2018

Tenor: 

 

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über die Nutzung von Kommunikationsplattformen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. „[…] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass D zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann.“

2. „Mit der Registrierung bei [Angaben der jeweiligen Plattform] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des D Netzwerkes angezeigt zu werden.“

3. „Ich willige ferner ein, dass D meine personenbezogen Daten den Kooperationspartner zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten.“

 

 

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 249,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.03.2018 zu bezahlen.

 

 

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 

 

V. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

 

Hintergrund: Beklagte war eine online Dating Webseite, seine AGB verstößt gegen AGBG und DSGVO. Nachrichten wurden im Namen des Mitglieds oder Kunden an Interessierte geschickt und an andere Firmen. Die Einwilligungserklärung hat gegen Art. 4 Nr. 11 DSGVO dem Grundsatz der Ausdrücklichkeit verstoßen, vor allem ging aus der Erklärung nicht hervor, wofür er seine Einwilligung gegeben hatte.

OLG München Az. 3 U 1551/15; 24.10.2018

Tenor: 

 

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 1 O 485/16, vom 18.04.2017 in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die dort ausgeurteilte Verpflichtung zur Zahlung Zug um Zug gegen Erteilung von Auskunft an die Beklagte erfolgt, in welchen Fällen die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 01.10.2015 und dem 31.12.2015 P.-Kräne des Typs PK 53002SH, PK 26002-EH, PK 24001, PK 12502-SH, PK 92002-SH, PK 65002-SH, PK 92002-SH, PK 165002-SH, PK 12002-EH, PK 2900, PK 12002-EH, PK 18002-EH, PK 23502, PK 18001L, PK 9001EH oder PK 18002EH an Abnehmer in den Postleitzahlengebieten 83629, 82377, 82166, 82291, 80939, 85276, 84405, 83707, 82041, 84051, 84416, 83646 und 83607 geliefert hat, ob diese Lieferungen direkt oder über andere Vertragshändler erfolgten, welcher Krantyp im Einzelfall verkauft und welcher Kaufpreis jeweils vereinbart wurde.

 

II. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen, in welchen Fällen die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 01.10.2015 und dem 31.12.2015 P.-Kräne des Typs PK 53002SH, PK 26002-EH, PK 24001, PK 12502-SH, PK 92002-SH, PK 65002-SH, PK 92002-SH, PK 165002-SH, PK 12002-EH, PK 2900, PK 12002-EH, PK 18002-EH, PK 23502, PK 18001L, PK 9001EH oder PK 18002EH an Abnehmer in den Postleitzahlengebieten 83629, 82377, 82166, 82291, 80939, 85276, 84405, 83707, 82041, 84051, 84416, 83646 und 83607 geliefert hat, ob diese Lieferungen direkt oder über andere Vertragshändler erfolgten, welcher Krantyp im Einzelfall verkauft und welcher Kaufpreis jeweils vereinbart wurde.

 

III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.

 

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrags leistet. 

 

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

OLG München Az. 11 O 1741/18 UWG; 13.09.2018; Tenor:

I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, für ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepage … ohne Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.

 

II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

 

III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. IV. Der Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

V. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.