Das Erfordernis einer Datenschutzerklärung folgt aus der 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie regelt, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn dies aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgt.
Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Diese Person wird auch als „Betroffener“ bzw. „betroffene Person“ bezeichnet (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Eine Person ist identifizierbar, wenn sie mit Hilfe von Merkmalen wie dem Namen, einer Kennnummer, aber auch Standortdaten als natürliche Person identifiziert werden kann.
Eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO ist zum Beispiel das Erheben und Erfassen von personenbezogenen Daten, aber auch die Organisation, die Speicherung, Anpassung oder Veränderung der Daten. Außerdem das Auslesen oder Abfragen der Daten sowie ihre Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, ihre Verbreitung, der Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung der Daten (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Beispiele hierfür sind die Weitergabe der Daten an Versanddienstleister und die Speicherung oder Verarbeitung der IP-Adresse (Online-Kennung die wie eine „Hausnummer“ im Internet funktioniert) durch Webanalyse-Tools wie Google Analytics.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang vor allem das Merkmal des „Erhebens“ von Daten, das vor allem bei den in Art. 13, 14 DSGVO geregelten Informationspflichten von Bedeutung ist. Erheben setzt aktives Handeln des Verantwortlichen, aber auch Mitwirkung der betroffenen Person voraus. Das aktive Handeln des Verantwortlichen besteht in dem Erfragen gezielter personenbezogener Daten. Dies kann mittels eines Online-Kontaktformulars erfolgen, wenn nach dem Namen, der Rechnungs- oder Lieferanschrift, nach Bezahldaten gefragt wird. Der Verantwortliche erhebt auch Daten, wenn Kontaktdaten zur späteren Kontaktaufnahme erfragt werden, z.B. die Zusendung eines Angebots. Aber auch eingehende Bewerbungsunterlagen fallen unter die Erhebung von Daten, soweit sie sich auf eine Stellenausschreibung des Verantwortlichen beziehen (Stellenausschreibung = aktives Handeln des Verantwortlichen, Bewerbungsunterlagen = Mitwirkung der betroffenen Person).
Daten werden nicht erhoben, wenn die betroffene Person von sich aus auf den Verantwortlichen zukommt, denn hier fehlt es an der aktiven Handlung des Verantwortlichen. Darunter fallen z.B. Initiativbewerbungen, aber auch Online-Kontaktformulare, in denen von der betroffenen Person ein Anliegen geschildert werden kann, ohne dass konkrete Daten vom Verantwortlichen erfragt werden.
Die DSGVO liefert die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung. Für Webseiten-Betreiber dürften vor allem die in Art. 6 DSGVO normierten erlaubten Datenverarbeitungszwecke von Bedeutung sein. Das sind
– Einwilligung (Buchstabe a)
– Erfüllung eines Vertrages (Buchstabe b)
– Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Buchstabe c)
– zur Wahrung berechtigter Interessen (Buchstabe f)
Auszug Art. 6 DSGVO:
Art. 6 DSGVO – Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist
Gerade bei Buchstabe f – berechtigte Interessen – stellt sich jedoch die Frage, welche Interessen hiermit gemeint sind. Zunächst ist festzustellen, dass es sich um eine Abwägungsnorm handelt, also die berechtigten Interessen des Datenverarbeiters gegen die berechtigten Interessen des Betroffenen abgewogen werden. Während sich die berechtigten Interessen des Betroffenen u.a. aus der Grundrechtecharte der Europäischen Union (GrCh) herleiten lassen (insbesondere Art. 7 GrCh – Achtung des Privat- und Familienlebens sowie Art. 8 GrCh – Schutz personenbezogener Daten), ist von Bedeutung, auf welche Interessen sich der Datenverarbeiter stützen kann.
Ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung kann bestehen, wenn
Ob darüber hinaus Gründe als berechtigtes Interesse angesehen werden können, muss durch eine Abwägung im Einzelfall ermittelt werden. Naheliegend ist eine solche Annahme aufgrund ihrer Funktionsweise für Big-Data-Anwendungen und – Analyseverfahren.
Neben einer konkreten Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten gibt es auch Informations- und Transparenzanforderungen, die es zu beachten gilt. Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO verpflichtet den Diensteanbieter (Betreiber der Webseite) die betroffene Person (deren Daten verarbeitet werden) „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ zu informieren, in welcher Weise ihre Daten verarbeitet werden.
Aus diesem Grund muss auch die Datenschutzerklärung von jeder Seite der Webseite in wenigstens zwei Klicks erreichbar sein. Es empfiehlt sich daher, sie ähnlich dem Impressum als gesonderten Punkt, z.B. am Seitenende, einzubinden. Um die Datenschutzerklärung übersichtlich zu gestalten, sollte sie nicht ins Impressum eingebunden werden.
Außerdem müssen die erforderlichen Informationen unbedingt spätestens mit Beginn der Datenverarbeitung bereitgestellt werden, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu der Handlung, die zur Erlangung der Daten führt.
Dies ergibt sich aus Art. 4 Nr. 11 DSGVO, der für eine wirksame Einwilligung verlangt, dass der oder die Einwilligende in „informierter Weise“ handelt.
Auszug Art. 4 DSGVO
Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Nr. 11
„Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;“
Welche Informationen genau gegeben werden müssen, regeln die Art. 13 und 14 DSGVO. Insbesondere müssen Name und Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung verantwortlichen benannt werden. Hier kommt es insbesondere auf das oben beschriebene Erheben der Daten an, also auf die Kombination eines aktiven Erfragens des Verantwortlichen und einer Antwort der betroffenen Person an.
Außerdem müssen die Zwecke der Datenverarbeitung und soweit diese als Grundlage dienen, die berechtigten Interessen ausgeführt werden. Auch etwaige Dritte müssen benannt werden, wenn die erhobenen Daten an sie weitergegeben werden (z.B. Zahlungs-, Versanddienstleister, Analyse-Dienstleister). Daneben muss darüber informiert werden, für welche Dauer die erhobenen Daten gespeichert werden, welche Rechte die betroffenen Personen haben und an wen sie sich wenden können.
Artikel 13 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
Es kann jedoch auch Fälle geben, in denen der Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhebt. Hierzu gibt es in Art. 14 DSGVO einen Auffangtatbestand für Fälle, die nicht unter Art. 13 DSGVO fallen. Das ist der Fall, wenn der Verantwortliche die Daten bei einem Dritten erhebt oder von Dritten übermittelt bekommt. Der Begriff des Dritten ist dabei weit zu verstehen: Es geht um alle Fälle, in denen der Verantwortliche die Daten nicht vom Betroffenen selbst erlangt und der Betroffene von der Übermittlung bzw. Erhebung seiner Daten weder Kenntnis hat noch daran in irgendeiner Weise mitwirkt. Auch hier sind die Informationen über die Datenerhebung bzw. Datenerlangung dem Betroffenen aktiv mitzuteilen. In der Regel gilt dafür eine Monatsfrist (Art. 14 Absatz 3 DSGVO), in Sonderfällen kann diese jedoch auch kürzer sein. Insbesondere ist nach Absatz 2 auch die Quelle zu nennen, von der der Verantwortliche die Daten erhalten hat.
Artikel 14 DSGVO – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
(3) Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2
(4) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
In aller Kürze:
Insgesamt sollten sich folgende Informationen in der Datenschutzerklärung wiederfinden:
Wann ist eine Datenschutzerklärung mit entsprechendem Inhalt unbedingt erforderlich? Wenn Sie: