News & Fachbeiträge

Die Rechtsprechung definiert regelmäßig die einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere im IT-Recht und Datenschutz, aber auch in anderen Rechtsgebieten, müssen die Gerichte die Gesetze den ständigen Weiterentwicklungen anpassen und zum Teil neu definieren. Wir verfolgen die Rechtsprechung und geben unseren Mandanten praktische Hinweise zur Umsetzung.

 

In unseren News/Rechtstipps stellen wir regelmäßig eine Auswahl von diesen rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen.

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Marketing Recht - Social Media: Musikwerke in Stories

Facebook & Instagram

Die Nutzung sozialer Netzwerke ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Auch für Unternehmen bieten die Netzwerke attraktive Plattformen, um passgenau die Zielgruppe für ihre Produkte zu erreichen.

Eines der größten und bedeutendsten sozialen Netzwerke stellt Facebook dar. Doch nicht nur Facebook allein, sondern auch dessen Unter-Plattformen Instagram (für Fotos), WhatsApp, Messenger (hauptsächlich für Individualkontakte) und Occulus (Virtual Reality) sind große und attraktive Player auf dem Social Media-Markt, um zielgruppengenaue Werbung zu platzieren.

 

Ein immer beliebteres Instrument hierfür sind die sogenannten Stories, die auf Facebook und Instagram gepostet werden können (ebenso bei WhatsApp – hier heißen sie „Statusmeldungen“). Stories sind kurze Bild- oder Videosequenzen, die zwischen 3 und 60 Sekunden dauern und nach 24 Stunden automatisch gelöscht werden. Für Unternehmen besteht jedoch die Möglichkeit, Stories als Werbeanzeigen zu gestalten. Die Werbe-Stories werden dann der vom Unternehmen benannten Zielgruppe zwischen den Stories der Personen angezeigt, denen sie folgen.

a. Bearbeitungs-Tools bei Instagram

Auf der Plattform Instagram können die Stories mittels verschiedener (von Instagram bereit gestellter) Mechanismen bearbeitet werden. Hierzu zählen zum Beispiel die Möglichkeiten, eine Person oder ein Unternehmen zu vertaggen (@Namensnennung), eine Ortsmarke hinzuzufügen, eine Uhrzeit und/oder ein Hashtag (#hashtag) einzusetzen, um so das Bild zu verschlagworten. Es können außerdem Umfragen erstellt werden, ein Countdown eingerichtet (laufen gelassen) werden, Produkte inkl. Preise angezeigt, Links (z.B. auf die Landingpage des Unternehmens) implementiert und die Story mit Musik untermalt werden.

b. Musikuntermalung

Bisher stellte sich bei Videos jeglicher Art, die im Internet veröffentlicht wurden und die mit Musik unterlegt waren, die Frage nach den Lizenzen für die Musik, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Auch Facebook verweist in seinen Nutzungsbedingungen grundsätzlich darauf, dass neben den Nutzungsbedingungen von Facebook die Rechte und Gesetze des Landes zu beachten sind, in denen das Unternehmen ansässig ist. Das würde bedeuten, dass das deutsche Urheberrecht für die Nutzung von Musiktiteln bei Videos aller Art – mögen sie noch so kurz sein – zu beachten wäre.

IV. Problematik

 Diese Handhabung führte bei den Nutzern von Facebook und seinen anderen Plattformen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Bedeutet es doch, dass Musik bei sämtlichen Beiträgen nur verwendet werden darf, soweit der Ersteller des Social Media-Beitrags für den entsprechenden Titel eine Lizenz besitzt, der Titel vom Urheber für bestimmte Nutzungen freigegeben wurde (Creative Commons) oder es sich um gemeinfreie, d. h. lizenzfreie Musik (z. B. aufgrund von Verjährung) handelte. Dies zu klären lag beim Ersteller des Beitrags.

V. Regelungen von Facebook

Facebook selbst hat ausführliche Nutzungsbedingungen aufgesetzt sowie eine Musikrichtlinie, die eine Vielzahl an Regelungen enthalten.

a. Nutzungsbedingungen Facebook

Facebook verweist in seinen Nutzungsbedingungen für die gewerbliche Nutzung auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sowie auf die Beachtung der Rechts- und Gesetzeslage für gewerbliche Handlungen. Auch Werbeanzeigen sowie die Entwicklung eigener Produkte müssen diese Anforderungen erfüllen.

b. Musikrichtlinie von Facebook

Die Musikrichtlinie benennt deutlich, dass jegliche Nutzung von Musik in öffentlichen Beiträgen (d. h. nicht ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Beiträge), für die der Ersteller des Beitrags keine Lizenz besitzt, nicht gestattet ist und der Beitrag unter Umständen entfernt wird. Da Facebook gemäß seiner Nutzungsbedingungen keine Haftung für die Missachtung von Rechten durch ihre Nutzer übernimmt, riskiert ein Unternehmen, das gemäß der Musikrichtlinie die Musik für kommerzielle oder jedenfalls nicht private Zwecke nutzt und keine Lizenz für den entsprechenden Titel besitzt, eine Urheberrechtsverletzung gem. § 15 ff. UrhG (??).

VI. Musikdeals von Facebook

Abhilfe könnten die Musik-Deals geschaffen haben, die Facebook im Jahr 2018 mit diversen Rechte-Inhabern bzw. Verwertungsgesellschaften geschlossen hat. Hierzu gehört neben Deals mit Sony/ATV, Music Publishing und Warner Music auch jener mit ICE Services, einer europäischen Verwertungsgesellschaft, die unter anderem durch die GEMA mitgegründet wurde. Facebook bezahlt gemäß dieser Vereinbarungen Nutzungsgebühren für Musiktitel, die Facebook und seine anderen Plattformen im Gegenzug mit der Funktion des „Musik-Stickers“ nutzen können. Wie hoch der Preis für diese Funktion ist, blieb geheim. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob – und wenn ja, welcher Art – zwischen privaten und gewerblichen Nutzern unterschieden wird.

 

VII. Unternehmen und Influencer

Für Unternehmen dürften die Maßstäbe für die gewerbliche Nutzung gelten. Das bedeutet, dass – wie oben gezeigt – gemäß Facebooks Musikrichtlinie eine Nutzung von Musik innerhalb von Produkten von Facebook (z.B. Instagram Stories) nur zulässig ist, wenn das Unternehmen eine entsprechende Lizenz für den Titel hält. Zur Klärung etwaiger Lizenzen können sich Unternehmen an die GEMA wenden.

 

Fraglich ist, ob gleiches auch für Influencer gilt, die als Privatperson vor allem auf Instagram auftreten, ihren Lebensunterhalt jedoch durch Unternehmenskooperationen bestreiten. Die Nutzung von Musik-Stickern wirft hinsichtlich der Privatheit Fragen auf. Jedenfalls, wenn es sich um absatzförderndes Verhalten handelt, kann ein werbender Charakter und mithin auch eine Kennzeichnungspflicht angenommen werden, so dass jedenfalls hinsichtlich des Musiktitels von einem absatzfördernden Charakter auszugehen ist und insoweit die Grundsätze für Unternehmen gelten müssen.

VIII. Fazit

 

Auch wenn die Musik-Deals zumindest für Privatpersonen eine Rechtssicherheit dahingehend geschaffen haben, dass sie die von Facebook, Instagram & Co. über den Musik-Sticker angebotenen Titel bedenkenlos für die Dauer einer Story innerhalb einer Story nutzen können, erschließt sich weder aus der Berichterstattung über die Musik-Deals, noch aus den Nutzungsbedingungen von Facebook, dass dies ebenso für Unternehmen und die kommerzielle Nutzung gilt. Sobald ein Privatprofil Musikstücke in seinen Stories verwendet und dabei kommerziell, gewerblich oder beruflich handelt, dann handelt es sich um eine unternehmerische Nutzung.

 

Einerseits ist nirgends eine Einschränkung zu lesen, dass die von Facebook durch die Musik-Deals erworbenen Lizenzen nur für Privatpersonen gelten. Facebook selbst gibt sogar Anleitungen für Unternehmen heraus, wie sie weitreichende Werbeinhalte erstellen und nennt unter anderem auch das Feature zur Musikuntermalung. Andererseits sagt die Musikrichtlinie von Facebook – wie oben gezeigt –, dass die Nutzung von Musik für kommerzielle bzw. nicht private Zwecke ohne entsprechende Lizenz nicht gestattet ist.