News & Fachbeiträge

Die Rechtsprechung definiert regelmäßig die einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere im IT-Recht und Datenschutz, aber auch in anderen Rechtsgebieten, müssen die Gerichte die Gesetze den ständigen Weiterentwicklungen anpassen und zum Teil neu definieren. Wir verfolgen die Rechtsprechung und geben unseren Mandanten praktische Hinweise zur Umsetzung.

 

In unseren News/Rechtstipps stellen wir regelmäßig eine Auswahl von diesen rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen.

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Wann muss ich ein Widerrufsrecht für Verbraucher einräumen?

Das Recht zum Widerruf steht lediglich Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB zu. Es beträgt europaweit grundsätzlich 14 Tage und ist in Deutschland in den §§ 312 g und 355 Absatz 2 BGB geregelt. Maßgeblich ist außerdem Art. 246a EGBGB, der Informationspflichten bei nicht in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern regelt und die Verbraucherschutzrichtlinien der EU umsetzt.

Wann beginnt die Widerrufsfrist?

Grundsätzlich gilt: Die Widerrufsfrist beginnt mit der Belehrung über das Widerrufsrecht zu laufen. Bei Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bei Verbrauchsgüterkäufen bei Erhalt der Ware. In die Belehrung sollte auch die Telefonnummer Ihres Unternehmens aufgenommen werden, soweit ein Telefonanschluss besteht. Fehlt diese Angabe, kann dies als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten. Die in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB aufgeführte Musterwiderrufsbelehrung sowie das in Anlage 2 zu Art. 246aEGBGB verfasste Muster-Widerrufsformular müssen dem genauen Wortlaut nach übernommen werden.

Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Verbraucher mittels eines Opt-ins (aktiv) bestätigt, dass er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat. Soweit es unterlassen wird, ganz oder in korrekter Weise über das Widerrufsrecht zu informieren oder der Verbraucher nicht wirksam eingewilligt hat, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Absatz 3 BGB erst nach 12 Monaten und 14 Tagen, also ein Jahr später als bei korrekter Aufklärung. 

Ausnahmen bei Fernabsatzverträgen

Bei Fernabsatzverträgen (also auch bei Vertragsabschlüssen über das Internet) über Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht auch früher erlöschen. Nach § 356 Absatz 4 BGB erlischt ein Widerrufsrecht auch dann, wenn die zu erbringende Leistung eine Dienstleistung ist, die der Dienstleister vollständig erbracht hat oder er mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangt hat.

Ausnahmen bei Internetabschlüssen über rein digitale Produkte

Auch für Internetabschlüsse über rein digitale Produkte (z.B. ebook) bestimmt § 356 Absatz 5 BGB, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer das Produkt bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist bereitstellt, vorausgesetzt, der Verbraucher hat vorher ausdrücklich zugestimmt, dass der Unternehmer mit der Bereitstellung beginnt und seine Kenntnis bestätigt, dass er mit Beginn der Ausführung des Vertrags durch seine Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert. Dies gilt nach der Rechtsprechung des OLG München auch für Online-Abonnements, die ausschließlich online erbracht werden (Zugriff auf ein Portal) (vgl. OLG München, 30.06.2016 – 6 U 732/16).