Produktkennzeichnungen – Worauf Unternehmer allgemein achten müssen!
Eine Erläuterung am Beispiel von Babyartikeln und Spielzeug
Teil 1
Wenn Sie als Unternehmer Produkte zum Verkauf anbieten müssen Sie darauf achten, dass die Verpackungen und Informationen zu den Produkten, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dazu gehört, dass die Produkte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet sind.
Zunächst stellt sich aber die Frage, um welche Produkte es gehen soll, um welche Angaben es sich handelt und welche Rechtsgrundlagen hierfür herangezogen werden müssen. Im Folgenden finden Sie Antworten auf die Fragen, welche Produkte in welcher Weise gekennzeichnet werden müssen und wo sich diese Angaben genau befinden sollen.
1. Um welche Produkte geht es?
Als Beispiel für Produkte des täglichen Gebrauchs werden (insbesondere für Eltern wichtig) z. B. Schnuller, Stillkissen und Spielzeug herangezogen, da hier für Verbraucher ein hohes Bedürfnis an Information über diese Produkte besteht. Bei diesen Produkten handelt es sich um Verbraucherprodukte i.S.v. § 2 Nr. 26 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Verbraucherprodukte sind solche, die neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet sind und bestimmungsgemäß oder vernünftigerweise vorhersehbar zumindest auch zu privaten Zwecken und nicht nur geschäftsmäßig, d. h. gewerblich oder beruflich selbstständig, benutzt werden können. Für Schnuller, Stillkissen und Spielzeug ist dies zutreffend.
2. Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?
Als generelle Rechtsgrundlage kommt, wie oben gezeigt, das Produktsicherheitsgesetz in Betracht, da es sich bei Schnullern, Stillkissen und Spielzeug um Verbraucherprodukte i.S.v. § 2 Nr. 26 ProdSG handelt. Für alle Produkte gilt außerdem in Bezug auf den Preis die Preisangabenverordnung (PAngV).
Unter Umständen sind jedoch noch andere Normen einschlägig, wie beispielsweise das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) und die Textilverordnung sowie die Spielzeugrichtlinie, da es sich bei den genannten Produkten um Textilien bzw. Spielzeug handelt.
Für Schnuller gilt jedoch, dass es sich dabei weder um Spielzeug noch um Textilien handelt, so dass weder die Vorschriften zu Textilien noch die zu Spielzeugen gelten, sondern das ProdSG den Maßstab bildet.
Stillkissen hingegen bestehen aus Textilien/Stoff und einer Füllung, so dass für sie das Textilkennzeichnungsgesetz und die Textilkennzeichenverordnung als speziellere Rechtsgrundlagen maßgeblich sind. Das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) verweist in § 2 auf die Textilkennzeichenverordnung der Europäischen Union (VO EU Nr. 1007/2011), die in Art. 3 I a) Textilerzeugnisse als Erzeugnisse „im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern [enthalten], unabhängig von dem zur Mischung angewandten Verfahren“. Bei Stillkissen dürfte es sich in jedem Fall um verarbeitete Textilfasern handeln, so dass der Anwendungsbereich der Textilkennzeichenverordnung Nr. 1007/2011 und mithin des TextilKennzG eröffnet ist.
Spielzeug fällt unstreitig in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/48/EG, die auch als „Spielzeugrichtlinie“ bekannt ist. Art. 1 und 2 bestimmen, dass die Richtlinie die Sicherheit und den freien Verkehr für Produkte regelt, „die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“ (Spielzeug).
Doch was bedeuten diese Rechtsgrundlagen nun konkret für das einzelne Produkt?
3. Welche Angaben sind wo nötig?
a. Generelle Produktangaben
i. Preis
Preisangaben sind für Verbraucher gem. der Preisangabenverordnung (PAngV) inkl. der Umsatzsteuer als Gesamtpreise auszuweisen und – soweit es sich um Handelsprodukte handelt – mittels eines Preisschildes oder durch Beschriftung der Ware zu versehen (§ 4 PAngV ). Bei Waren, die über Bildschirme, d. h. über das Internet vertrieben werden, müssen die Preise unmittelbar dem Produkt zuzuordnen sein (§ 4 Abs. 4 PAngG ). Soweit es sich um Fernabsatzgeschäfte handelt, d. h. auch Produkte, die über das Internet vertrieben werden, muss der Preis eindeutig dem Produkt zuzuordnen sein und außerdem ausgewiesen werden, ob zusätzliche Fracht-, Versand- oder Lieferkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 PAngV ).
ii. Barcode
Bei Barcodes handelt es sich um weltweit einmalig vergebene Artikelnummern, die eine eindeutige Zuordnung zulassen. Eine Kennzeichnung des Produkts mit einem Barcode, d. h. der bekannte Strichcode – genauer eine sogenannte EAN (europäische Artikelnummer) bzw. heute einheitlich GTIN (Global Trade Item Number) – sind in Deutschland nicht zwingend erforderlich, weder für den stationären Handel, noch für den Online-Handel. Zur schnelleren Warenerkennung an der Kasse empfiehlt sich jedoch die Verwendung von Barcodes insbesondere im stationären Handel. Dort werden Barcodes auch häufig gesehen, denkt man beispielsweise an Supermärkte, in denen in kurzer Zeit eine große Anzahl an Artikeln umgesetzt werden. Im Onlinehandel sind es in der Regel die großen Vertriebsportale wie Ebay Kleinanzeigen und Amazon, die eine Artikelnummer in Form eines Barcodes verlangen.
Die Barcodes werden in Deutschland ausschließlich vom Unternehmen GS1 Germany vergeben, indem es Artikelnummern vergibt und daraus die Barcodes erstellt. Um einen Barcode zu erhalten, ist ein Jahresbeitrag an GS1 zu entrichten sowie jeweils ein Betrag für die Erstellung der Artikelnummer sowie die Erstellung des Barcodes. Jegliche anderen im Internet angebotenen Möglichkeiten zur Erstellung eines Barcodes sind in Deutschland rechtswidrig und werden verfolgt.
iii. Produktsicherheitsgesetz
Das Produktsicherheitsgesetz setzt die europäische Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG um.
Verbindliche Angaben im Sinne der Kennzeichnungspflicht gem. § 6 I 1 Nr. 2 ProdSG sind Name und Kontaktanschrift des Herstellers bzw. (soweit dieser nicht im EWR ansässig ist) eines Bevollmächtigten oder desjenigen, der die Produkte in die EU einführt. Dabei reichen ein Postfach oder die Angabe einer Internet- oder E-Mailadresse nicht aus.
Des Weiteren müssen gem. § 6 I 1 Nr. 3 ProdSG die Produkte auch mit einer eindeutigen Identifikationsmöglichkeit gekennzeichnet sein. Darunter fällt z. B. der Produktionszeitraum, die Angabe von Marke und Modell sowie eine Chargen-, Serien- oder Typennummer, die es ermöglichen, fehlerhafte Produkte zu identifizieren.
Nach § 7 des ProdSG müssen Produkte eine CE-Kennzeichnung aufweisen, soweit die konkretisierende Verordnung aus § 8 I ProdSG dies vorschreibt, dürfen aber im Umkehrfall keineswegs CE ausweisen, soweit eine entsprechende Verordnung dies nicht vorschreibt.
Diese Angaben müssen grundsätzlich auf dem Verbraucherprodukt selbst angebracht sein und zwar in einer Art und Weise, die sie gut lesbar und dauerhaft fest dort bereithält. Ausnahmen bestehen lediglich dahingehend, dass aufgrund der Beschaffenheit des Produktes (z. B. bei flüssigen oder pulverisierten Produkten oder solchen, die zu klein sind) diese Angaben lediglich auf der Verpackung anzubringen sind.
Es ergeben sich jedoch unter Umständen gesonderte Regeln aus den spezielleren Vorschriften für Spielzeuge und Textilien, die sodann den allgemeinen Regeln des Produktsicherheitsgesetzes vorgehen.
Lesen Sie Teil 2 , um zu erfahren, welche speziellen Produktangaben erforderlich sind.