News & Fachbeiträge

Die Rechtsprechung definiert regelmäßig die einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere im IT-Recht und Datenschutz, aber auch in anderen Rechtsgebieten, müssen die Gerichte die Gesetze den ständigen Weiterentwicklungen anpassen und zum Teil neu definieren. Wir verfolgen die Rechtsprechung und geben unseren Mandanten praktische Hinweise zur Umsetzung.

 

In unseren News/Rechtstipps stellen wir regelmäßig eine Auswahl von diesen rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen.

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Gegen Hasskriminalität und Rechtsextremismus im Netz - Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Hasskriminalität und Rechtsextremismus im Internet sind ein wachsendes Problem. Wer es – glücklicherweise – noch nicht selbst erfahren hat, dem dürften jedenfalls die Meldungen aus den Nachrichten über ein rauer werdendes Kommunikationsklima in den sozialen Netzwerken bekannt sein.


Soziale Netzwerke? Hierzu gehören, Facebook, Instagram, Twitter, LinkedIn, aber auch Videosharing-Plattformen wie YouTube.
Dass sich die verbalen Hassentladungen nicht ausschließlich in geschlossenen Foren bewegen, kann in den Kommentarspalten der Social-Media-Auftritte der etablierten Medien wie ardmediathek.de und zdf.de, spiegelonline und faz.net beobachtet werden.


Um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten, gibt es das Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Sein Hauptziel ist die verbesserte Rechtsdurchsetzung in den sozialen Medien, um Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte zu bekämpfen.


Hierzu zählen z.B. § 111 StGB („Öffentliche Aufforderung zu Straftaten“), § 131 StGB („Gewaltdarstellung“), § 185 StGB („Beleidigung“), § 186 StGB („Üble Nachrede“), § 187 StGB („Verleumdung“).

Konkrete Maßnahmen

Das NetzDG beinhaltet vier Hauptmaßnahmen:

 

  1. Eine gesetzliche Berichtspflicht der sozialen Netzwerke

Die Betreiber von sozialen Netzwerken müssen halbjährlich einen Bericht veröffentlichen, wie sie mit Beschwerden über strafrechtlich relevante Inhalte umgehen. Der Bericht muss z.B. über das Beschwerdevolumen sowie die personelle Ausstattung und Kompetenz Auskunft geben.

 

  1. Wirksames Beschwerdemanagement

Die Betreiber müssen außerdem ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Einreichung von Beschwerden über strafbare Inhalte anbieten.

Offensichtlich strafbare Inhalte müssen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang gelöscht oder gesperrt werden, alle anderen strafbaren Inhalte innerhalb von 7 Tagen.

Die Entscheidung kann auch an eine zertifizierte Einrichtung der Selbstregulierung abgegeben werden, an deren Entscheidung die Betreiber dann gebunden sind. In jedem Fall müssen sie die/den NutzerIn über die Entscheidung bezüglich der Beschwerde informieren und diese begründen.

 

  1. Außerdem zwingt das NetzDG die Betreiber, einen Zustellungs- bzw. Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Dieser muss auf der Plattform veröffentlicht sein, damit behördlich und gerichtlich erwirkte Ansprüche auch tatsächlich geltend gemacht werden können.

 

      1. Soziale Netzwerke müssen Bestandsdaten von VerletzerInnen herausgeben, soweit ihr Handeln einen Straftatbestand verwirklicht und ein Gericht Facebook & Co. zur Herausgabe der Daten verurteil

Konsequenzen für die Betreiber

Die Betreiber sind verpflichtet, allen Hinweisen auf strafrechtlich relevante Inhalte nachzugehen – entweder selbst, oder durch den Einsatz von zertifizierten Regulierungsstellen. Sie müssen demjenigen, der betroffen ist oder den Verstoß gemeldet hat, Bericht erstatten, wie mit seiner oder ihrer Meldung verfahren wurde.

Die Beschwerdeseiten müssen transparent, d.h. leicht zugänglich und auffindbar sein.

 

Verstöße gegen das NetzDG müssen durch Löschung oder Beitragssperrung geahndet werden.

 

Bei Zuwiderhandlung drohen den Betreibern der sozialen Netzwerke hohe Bußgelder von bis zu 50 Mio. Euro.

Erstellt unter Mitarbeit von Frau Daniela Lenz, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Fragen telefonisch oder über unser Kontaktformular an uns.