News & Fachbeiträge

Die Rechtsprechung definiert regelmäßig die einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere im IT-Recht und Datenschutz, aber auch in anderen Rechtsgebieten, müssen die Gerichte die Gesetze den ständigen Weiterentwicklungen anpassen und zum Teil neu definieren. Wir verfolgen die Rechtsprechung und geben unseren Mandanten praktische Hinweise zur Umsetzung.

 

In unseren News/Rechtstipps stellen wir regelmäßig eine Auswahl von diesen rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen.

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Mandanten bestellen über das Internet oder über die Social-Media-Plattformen (Facebook, Instagram) Waren oder Dienstleistungen. Wenn es bei diesen Verträgen zu Rechtsstreitigkeiten kommt, sei es wegen Mängel oder gar wegen Nicht-Lieferung der Ware, dann kommt die Frage muss der Käufer im Ausland klagen oder kann er auch in Deutschland an seinem Wohnort klagen.

Gerichtszuständigkeiten innerhalb der EU – Wo kann ich klagen?

Bei Klagen in Zivil- und Handelssachen ist in Deutschland grundsätzlich die ZPO, als nationales Recht, anzuwenden. Was gilt aber, wenn ein Vertrag über die Grenzen Deutschlands hinaus geschlossen wird?

 

Geht es um den Streit von Parteien, die einen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, so ist nicht mehr die ZPO maßgeblich, sondern die „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

An welches Gericht muss ich mich nach der EUGVVO wenden?

Der allgemeine Gerichtsstand ist gem. Art. 4 Abs. 1 EUGVVO der Wohnsitz des Beklagten im jeweiligen Mitgliedstaat. Allerdings gibt es hierzu abweichend auch besondere Gerichtsstände, welche in Art. 7-9 EUGVVO geregelt sind.

 

Demnach kann in den aufgezählten Fällen der Art. 7ff. EUGVVO eine „Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat […] in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden“. Beispielsweise ergibt sich hieraus entsprechend des § 29 Abs. 1 ZPO für innerstaatliche Streitigkeiten ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes, ein Gerichtsstand für Klagen aus unerlaubten Handlungen oder ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs.

Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach der EUGVVO

Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist von enormer Bedeutung, da er die Fälle regelt, die sehr häufig vorkommen. Geregelt ist er in Art. 7 Nr. 1 EUGVVO. Hiernach kann eine „Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, […] in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

 

a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

 

b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

  • für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
  • für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen […]“

 

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand kann also auch da Klage erhoben werden, an dem erfüllt worden ist. Der Erfüllungsort ist hierbei für den Verkauf beweglicher Sachen der Lieferort.

 

Wo liegt der Erfüllungsort bei einem Rückzahlungsanspruch?

Verlangt der Gläubiger die Erfüllung des Vertrages, also beispielsweise die Lieferung einer Sache, so liegt der Erfüllungsort und damit auch der Gerichtsstand beim Wohnsitz des Gläubigers. Die Zuständigkeit des Gerichts ändert sich aber dann, wenn der Gläubiger die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt (z.B. infolge eines Rücktritts). Der Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises ist demnach, sofern nichts anderes vereinbart wurde, gem. § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des verklagten Schuldners (vgl. AG Köln, vom 05.11.2009 – 137 C 304/09).

Wo kann ein Verbraucher nach EUGVVO gegen einen Unternehmer klagen?

Handelt es sich um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer, so kommen die speziellen Regelungen der Art. 17-19 EUGVVO zur Anwendung, welche die Zuständigkeit für Verbrauchersachen regeln. Diese Normen verdrängen die allgemeinen Bestimmungen mit Ausnahme der Art. 6 und Art. 7 Nr. 5 EUGVVO.

 

Art. 17 Abs. 1 EUGVVO benennt die Anwendungsbereiche, für die die Art. 17-19 EUGVVO gelten sollen. In jedem Fall muss hierbei ein „grenzüberschreitender Bezug“ (AG Königswinter, vom 24.06.2015 – 3 C 35/15) bestehen. Art. 17-19 EUGVVO werden also nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte angewandt.

 

Für die bezeichneten Fälle gilt dann gemäß Art. 18 Abs. 1 EUGVVO:

 

            „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

 

Ein Verbraucher kann demnach also grundsätzlich auch an seinem Wohnsitz Klage erheben. Dies gilt auch für Gewährleistungsrechte.

 

Eine übergeordnete Rolle spielen diese Regelungen auch dann, wenn Onlinekäufe über das Internet stattfinden. Die Tätigkeit des Unternehmers wird durch das Anbieten seiner Ware im Internet auch auf andere Mitgliedstaaten ausgedehnt und somit von Art. 17 Abs. 1 c) EUGVVO umfasst.