Account gesperrt – Habe ich einen Anspruch auf Entsperrung? Rechtliche Grundlagen
Sperren Facebook oder Instagram (oder andere Social-Media-Plattformen) den Account eines Nutzers, so hat dieser möglicherweise einen Anspruch auf Entsperrung.
Besteht ein Vertragsverhältnis zwischen Social-Media-Plattform und Nutzer?
Die Anmeldung bei einer Social-Media-Plattform stellt einen Vertragsschluss dar. Zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber wird im Wege der Registrierung bei der Plattform ein Nutzungsvertrag geschlossen. Dieser basiert bei Social-Media-Plattformen insbesondere auf deren Nutzungsbedingungen (Nutzungsbedingungen Facebook / Nutzungsbedingungen Instagram). Bei Facebook zählen hierzu auch die sog. „Gemeinschaftsstandards“. Verstößt ein Nutzer gegen darin enthaltene Regelungen, verfasst er also beispielsweise ein Post mit anstößigen Inhalten, darf der Plattformbetreiber den Nutzer sperren.
Liegt ein Sperrungsgrund vor?
Laut den Gemeinschaftsstandards zählen zu den anstößigen Inhalten neben Hassreden und Gewalt darstellenden Inhalten auch Nacktheit und sexuelle Handlungen von Erwachsenen sowie sexuell motivierte Kontaktaufnahmen.
Liegt ein solcher Verstoß nicht vor, ist kein Sperrungsgrund gegeben. Die Sperrung ist dann rechtswidrig. Außerdem ist eine Sperrung durch Facebook grundsätzlich auch dann rechtswidrig, wenn die Sperrungsgründe nicht zuvor dem Nutzer mitgeteilt werden.
Ist Facebook/Instagram dazu verpflichtet, mich zu entsperren?
Der Plattformbetreiber hat sich im Rahmen des Nutzungsvertrages dazu verpflichtet, dem Nutzer nach seiner Registrierung die Kommunikationsmöglichkeiten bereitzustellen. Im Falle einer rechtswidrigen Sperrung wird dem Nutzer dieser Zugang entzogen. Der Plattformbetreiber verstößt somit gegen seine vertraglichen Pflichten. Er hat die dem Nutzungsvertrag entsprechende Kommunikation über die Plattform zu ermöglichen. Der Anspruch des Nutzers auf Entsperrung ergibt sich also aus dem vertraglichen Erfüllungsanspruch aus dem Nutzungsvertrag und ist auf die Unterlassung der Sperrung gerichtet.
Wie kann dieser Anspruch geltend gemacht werden?
Der Anspruch kann insbesondere im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (vgl. OLG München, vom 17.07.2018 – 18 W 858/18). Zusätzlich zu dem Anspruch gegen den Betreiber der Social-Media-Plattform, der tatsächlich bestehen muss, wird eine besondere Dringlichkeit vorausgesetzt.
Wer trägt im Streitfall die Rechtsverfolgungskosten?
Verstößt der Plattformbetreiber gegen seine vertraglichen Pflichten, kann ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 I, 241 II BGB entstehen, der auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gerichtet ist.
Gem. § 249 I BGB ist das nur für solche Rechtsverfolgungskosten der Fall, die zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, vom 09.04.2019 – VI ZR 89/18).