AGB auf der Webseite: Wann und wie einbinden?
AGB werden einseitig von demjenigen, der sie erstellt – dem Verwender – in den Vertrag eingebracht. Ziel ist es, die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu konkretisieren, dass sie möglichst günstig für die eigene Vertragsposition sind. Was genau Inhalt der AGB ist, obliegt zunächst demjenigen, der sie erstellt. Häufig handelt es sich um Gewährleistungen, Haftungsausschlüsse aber auch Kündigungs- und Ausschlussfristen.
Auch bei Vertragsabschlüssen über das Internet, also in einem Online-Shop, können AGB verwendet werden. Sie müssen jedoch wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Auch wenn die Webseite Möglichkeiten zu Beiträgen seitens der Nutzer bietet, z.B. in einem Forum, als Kommentarfunktion oder in einem Gästebuch, können AGB in Form von Nutzungsbedingungen hilfreich sein, um bspw. Haftungsfragen zu klären.
Insbesondere im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern ist zu beachten, dass bereits die einmalige Verwendung von Regelungen wie z.B. Haftungsausschlüssen sie als AGB qualifizieren kann. Verbraucher dürfen durch die Einbeziehung außerdem nicht in den häufig strengeren Verbraucherschutzregeln beschnitten werden.
Wirksame Einbeziehung von AGB
Für die wirksame Einbeziehung von AGB bei Online-Verträgen, insbesondere wenn mit privaten Nutzern oder Verbrauchern Geschäfte getätigt werden, empfiehlt sich ein Opt-in Verfahren mit einer Check-Box. Ähnlich der Cookie-Einwilligung müssen die Nutzer/Verbraucher dann aktiv bestätigen, dass sie die Einbeziehung der AGB oder Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen haben. Umfangreiche AGB müssen außerdem kostenfrei und unkompliziert zum Download für den Nutzer bereitgehalten werden. Eine solche Checkbox schützt selbstverständlich nicht vor der Unwirksamkeit von AGB-Klauseln soweit sie von den gesetzlichen Regelungen nicht gedeckt sind. Insbesondere vollständige Haftungsausschlüsse u.ä. sind von Gesetzes wegen ausgeschlossen und wirken folglich auch nicht bei einer erteilten Einwilligung Mittels angeklickter Checkbox.
In welcher Sprache sollten AGB verfasst sein?
Im Internet stellt sich auch die Frage nach der Sprache, in der die AGB abgefasst sein müssen. Nach der Rechtsprechung ist dabei auf den Durchschnittskunden abzustellen. Auch wenn das Web-Angebot theoretisch weltweit abrufbar ist, sind AGB in deutscher Sprache ausreichend, wenn die durchschnittliche Kundschaft aus Deutschland kommt. Lediglich wenn gezielt auch ausländische Kunden angesprochen werden, oder im Grenzverkehr agiert wird, ist es geboten, die AGB mindestens auch in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.