Impressumpflicht: Was ist bei den Angaben zu beachten?
5 TMG verlangt, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist. Deswegen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass das Impressum am besten als solches mit „Impressum“ benannt ist.
Außerdem sollte es von der Webseite aus sowie von allen Unterseiten nach Möglichkeit mit einem (maximal zwei) Klicks erreichbar sein. Es empfiehlt sich, den Link z.B. in der Fußleiste oder als eigenen Punkt im Menü anzusiedeln, sodass der Nutzer von überall auf der Webseite schnell und unkompliziert zum Impressum gelangen kann.
Das Impressum muss außerdem auf der Webseite selbst eingebunden und somit ständig verfügbar sein – es darf also keine Pop-Up-Funktion, die von manchen Browsern blockiert wird, oder gar ein besonderes Dateiformat zum Herunterladen genutzt werden.
Pflichtangaben im Impressum
Zwingende Pflichtangaben eines jeden Impressums auf jeder Unternehmens-Website sind gem. § 5 TMG:
- der Name und Vorname des Seitenbetreibers, bzw. des Verantwortlichen für die betriebene Seite,
- die postalische Anschrift des Betreibers/Verantwortlichen (ein Postfach reicht nicht aus),
- eine E-Mail-Adresse und eine Telefon- sowie ggf. Faxnummer.
Für Unternehmen außerdem zwingend:
- Unternehmensname,
- Rechtsform des Unternehmens,
- eine (natürliche) Person, die das Unternehmen vertritt (z. B. bei einer GmbH der Geschäftsführer, bei redaktionellen Angeboten der Chefredakteur),
- Registernummer, falls das Unternehmen in einem Register eingetragen ist (z.B. Handelsregister),
- Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit vorhanden.
Welche rechtlichen Anforderungen gelten für Verbrauchergeschäfte (Verkauf an Verbraucher - B2C)?
- Informationspflicht zum Umgang mit Beschwerden nach Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB und damit zusammenhängend
- Hinweis nach § 36 VBSG, ob man als Unternehmer an einer außergerichtlichen (alternativen) Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilnimmt oder teilnehmen muss sowie im Falle der Teilnahme ein Link zum Internetauftritt der zuständigen Schlichtungsstelle sowie eine analoge Kontaktanschrift zu derselben.
- Zusätzlich und unbedingt: Verlinkung zur Online-Streitschlichtungsstelle der EU „https://ec.europa.eu/consumers/odr/ “ als klickbarer Link, wenn Vertragsabschlüsse (egal ob Kauf-, Dienstleistungs-, Werkvertrags oder auch gemischte Verträge) über die Webseite mit Verbrauchern möglich sind (Art. 14 I ODR-VO).
Zwar soll dies nicht gelten, wenn die Dienstleistung oder Ware lediglich offline erbracht wird. Da „lediglich offline“ bei Kontaktaufnahme über die Webseite einen engen Anwendungsbereich haben dürfte und hier bisher Rechtssicherheit fehlt, empfehlen wir in jedem Fall eine Einbindung des Links, wenn Vertragsabschlüsse per E-Mail oder über Online-Bestellformulare möglich sind.
Spezifische Angaben für bestimmte Berufsgruppen
Für bestimmte Berufsgruppen sind zusätzlich berufsspezifische Angaben zu machen, z.B. bei Anwälten oder Steuerberatern. Zu diesen Angaben gehören
- die Berufshaftpflichtversicherung,
- berufsrechtliche Normen und wo sie zu finden sind (z.B. Bundesrechtsanwaltsordnung),
- Mitgliedschaft in einer Kammer (Rechtsanwaltskammer o.ä.) sowie Kontaktdaten,
- Verlinkungen zur Aufsichtsbehörde, bei der Verstöße gemeldet werden können (z.B. bei Finanzdienstleistungen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin).
Sind c/o-Adressen im Impressum oder Co-Working-Space Adressen im Impressum rechtlich zulässig?
Bei Angabe der postalischen Anschrift ist darauf zu achten, dass es sich um eine Geschäftsstelle, d.h. Niederlassung handeln muss. Dafür sind physische Räumlichkeiten nötig. Eine Anmietung ist ausreichend, als Beleg reichen ein Mietvertrag sowie die Kennzeichnung am Hauseingang. Es darf sich dabei um eine c/o-Adresse handeln, d.h. ein Bevollmächtigter darf eingehende Post entgegennehmen. Sogenannte Co-Working-Spaces, die beispielsweise auch einen Postservice anbieten, sind also taugliche postalische Anschriften, soweit ein Mietvertrag für den Co-Working-Space vorliegt und der Unternehmensname/Mieter erkennbar ist.
Dagegen reicht ein rein virtuelles Büro (virtual office) nicht aus, wenn es sich lediglich um eine Stelle handelt, die die Post digital weiterleitet, also niemand an dieser Adresse anzutreffen ist (vgl. OLG München, Urt. v. 19.10.2017 – 29 U 8/17). Dies gilt auch, wenn an die Stelle eine Vollmacht zur Weiterleitung mit dem Adresszusatz c/o verliehen wurde.
Welche rechtlichen Anforderungen werden an redaktionelle Inhalte gestellt?
Soweit auch journalistisch-redaktionelle Inhalte auf der Webseite bereitgehalten werden, d.h. eigene Beiträge geschrieben und veröffentlicht werden (d.h. nicht lediglich die Kontaktdaten angegeben werden), ist außerdem ein für die Inhalte „Verantwortlicher“ anzugeben. Diese Pflicht ergab sich bisher aus § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde jedoch 2020 durch den Medienstaatsvertrag ersetzt. Inhaltlich hat sich an der Anforderung, einen inhaltlich Verantwortlichen zu benennen, nichts geändert, aber die Rechtsgrundlage, die unbedingt angegeben werden sollte, lautet jetzt § 18 Absatz 2 MStV. Der Satz innerhalb des Impressums muss ab sofort also lauten:
„Verantwortlich nach § 18 Absatz 2 MStV: Vorname Nachname.“