Cookie Regelungen ab 2021
Was macht das neue TTSDG mit den Cookies?
Erneuerungen ab dem 01. Dezember 2021
Der deutsche Gesetzgeber hat neue Regelungen zur Verwendung von Cookies erlassen (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz – TTDSG), die zum 1. Dezember 2021 in Kraft treten.
Aufgrund der neuen Vorgaben müssen Sie möglicherweise Anpassungen an den von Ihnen eingesetzten Cookies vornehmen, um deren Gebrauch rechtssicher zu gestalten.
Falls Sie neu einsteigen oder sich einige Fakten in Erinnerung rufen möchten, informieren wir Sie in unserem Beitrag „Cookies – Worauf es ankommt“ grundsätzlich darüber, was Cookies sind und was bei ihrem Einsatz zu beachten ist.
Das neue TTDSG ergänzt dabei die europäische Datenschutzgrundverordnung (lesen Sie gerne unseren Beitrag „Datenschutz & DSGVO – Was ist zu beachten“) und ist an vielen Stellen strenger als die DSGVO.
Für den Fall, dass Sie eine Webseite bereithalten, auf der Sie Cookies einsetzen, ist folgendes nun relevant:
25 Abs. 1 TTDSG regelt, dass die Speicherung von Informationen auf dem Endgerät des Nutzers oder Zugriff auf Informationen, die auf dem Endgerät des Nutzers bereits gespeichert sind, der ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers bedarf, die eine vorherige ausführliche Information voraussetzt.
Wichtig ist an dieser Stelle, dass es sich im Gegensatz zur DSGVO nicht um personenbezogene Daten handeln muss, sondern auch die Speicherung oder der Zugriff auf anonymisierte Daten darunterfällt.
Strenge Regelung für die Einwilligung
Da es sich bei Cookies um solche Informationen handelt, die auf den Endgeräten der Nutzer gespeichert werden und die beispielsweise Web-Browsern dann Daten liefern, z.B. über das Klickverhalten des Nutzers, fallen sie unter die Einwilligungspflicht aus § 25 Abs. 1 TTSDG.
Eine Ausnahme dieser absoluten Einwilligungspflicht besteht nach § 25 Abs. 2 TTDSG nur in (seltenen) Fällen, wenn ein Cookie unbedingt erforderlich für die Bereitstellung eines Telemediendienstes, also z.B. einer Webseite ist und der Nutzer sich diese Webseite ausdrücklich „gewünscht“ hat.
Wann ein Cookie unbedingt erforderlich ist, lesen Sie in unserem Artikel „Cookies – Worauf es ankommt“.
Für alle anderen Cookies, also solche, die beispielsweise Marketingzwecken dienen, ist eine aktive Einwilligung des Nutzers erforderlich. Ein solche kann durch einen Consent-Management-Tool erfolgen, die auch als Cookie-Banner bekannt ist. Hierbei sind die gleichen Anforderungen zu beachten, wie sie auch unter der DSGVO gelten, es muss also über die Funktion und Zwecke der Cookies aufgeklärt werden. Der Nutzer muss durch Anklicken oder Setzen eines Häkchens (Opt-in) ausdrücklich seine Einwilligung zu den einzelnen Cookies erklären.
Prüfen Sie also die Cookie-Einstellungen Ihrer Webseite dahingehend, ob Sie die Cookies nutzen, die einer Einwilligung bedürfen und stellen Sie ein System – z.B. ein Cookie-Management-System bereit, welches die aktive Einwilligung der Nutzer Ihrer Webseite abfragt.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Fragen telefonisch oder über unser Kontaktformular an uns.