News & Fachbeiträge

Die Rechtsprechung definiert regelmäßig die einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere im IT-Recht und Datenschutz, aber auch in anderen Rechtsgebieten, müssen die Gerichte die Gesetze den ständigen Weiterentwicklungen anpassen und zum Teil neu definieren. Wir verfolgen die Rechtsprechung und geben unseren Mandanten praktische Hinweise zur Umsetzung.

 

In unseren News/Rechtstipps stellen wir regelmäßig eine Auswahl von diesen rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen.

Kategorieübersicht

AGB oder Vertrag: Wann ist was erforderlich oder ratsam?

– Was sind AGB und welche Vorteile bieten sie? Was sind typische Regelungsinhalte?

 

– Welche Vorzüge bieten dagegen Verträge?

 

– Welche Unterschiede bestehen zwischen AGB und Verträgen im Hinblick auf Verbraucher bzw. Unternehmen (B2B)?

 

– Welche Regelungen sollten AGB enthalten? Und welche Regelungen werden besser vertraglich vereinbart?

 

– Wo finden AGB ihre Grenzen? Und wann sollte auf individuelle Regeln in Verträgen zurückgegriffen werden?

1. AGB oder Verträge

Soll einen Gegenstand oder eine Dienstleistung veräußert oder erworben werden, so wird in der Regel ein Vertrag geschlossen. Dabei kann es sich um einen Kaufvertrag handeln, wenn beispielsweise Ware verkauft oder erworben wird. Es kann sich aber auch um einen Dienstvertrag handeln, wenn eine Dienstleistung geschuldet bzw. in Anspruch genommen wird. Auch Werkverträge sind möglich, wenn es um das Ergebnis der Arbeit – den Erfolg bzw. das Werk – geht. Häufig handelt es sich aber auch um sogenannte Mischverträge – wenn z. B. eine Dienstleistung und der daraus resultierende Erfolg das Vertragsziel sind, oder eine Dienstleistung nur mitsamt der Ware von Wert ist.

Was genau geleistet werden soll (Ware, Dienstleistung, Erfolg) und welche Gegenleistung erbracht wird (in der Regel: Geld), obliegt den Vertragsparteien. Aufgrund der Privatautonomie steht es den Parteien frei, individuell zu vereinbaren, unter welchen Bedingungen welche Leistung und Gegenleistung erbracht werden soll. Dabei müssen sie im Rahmen der Gesetze bleiben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) bieten sich dann an, wenn viele Verträge mit ähnlichem Inhalt geschlossen werden. Dann kann es sinnvoll sein, bestimmte Regelungen einheitlich in AGB zu definieren, um nicht im Zweifelsfall etwas Wichtiges zu vergessen.

2. AGB – Inhalt

AGB werden einseitig von demjenigen, der sie erstellt – dem Verwender – in den Vertrag eingebracht. Ziel ist es, die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu konkretisieren, dass sie möglichst günstig für die eigene Vertragsposition definiert sind. Was genau Inhalt der AGB ist, obliegt zunächst einmal demjenigen, der sie erstellt. Je nach angebotener Leistung kommen ähnliche aber auch unterschiedliche Regelungsinhalte in Betracht. Häufig handelt es sich um Gewährleistungen, Haftungsausschlüsse aber auch Kündigungs- und Ausschlussfristen.

 

a. Kaufverträge

Für Kaufverträge im Warenhandel werden oftmals Gewährleistungsansprüche, insbesondere im Hinblick auf etwaige Mängel, geregelt. Auch die Bedingungen der Zustellung oder Lieferung können in den AGB geregelt werden.

b. Dienstverträge

Bei Dienstleistungen kann es empfehlenswert sein festzuhalten, unter welchen Bedingungen die Dienstleistung erbracht werden kann, also Art und Umfang der Dienstleistung grundsätzlich zu definieren. Ein ebenfalls sinnvoller Regelungsgegenstand kann sein, ob der Dienstleistungsempfänger seinerseits etwas dafür tun muss, d. h. sogenannte „Mitwirkungspflichten“ für die Erbringung der Dienstleistung erfüllen muss. Das kann zum Beispiel sein, den Zugang zur Arbeitsstätte zu gewährleisten, an der die Dienstleistung erbracht werden soll. Für Beratungs- und Coachingangebote kann es sinnvoll sein festzuhalten, dass der Klient mitarbeiten muss, da sonst keine Verbesserung eintreten kann. Unbedingt sollte in diesem Fall als Haftungsausschluss auch genannt werden, dass ein Erfolg hier nicht garantiert werden kann, soweit dies der Sache nach nicht möglich ist. Beachtenswert sind zudem eventuelle Nutzungsrechte, die eingeräumt werden, z. B. für Texte oder für Aufnahmen jeglicher Art (Fotos, Tonaufnahmen).

 

Des Weiteren bietet es sich an, allgemeine Kündigungsfristen oder Umstände für den Ausschluss der Leistung festzuhalten.

c. Werkverträge

Für Werkverträge, z. B. zwischen Handwerker und Auftraggeber, können ebenfalls Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers in den AGB festgehalten werden, denn der Handwerker kann den geschuldeten Erfolg nur erbringen, wenn er z. B. Zutritt zum Bauobjekt erhält. Auch kann es von Vorteil sein, Gewährleistungsansprüche zu regeln, also beispielsweise, wer die Verantwortung für eine evtl. Leistungsbeeinträchtigung trägt, sofern diese nach Leistungserbringung eintritt.

3. Vorteile von AGB

Welche Vorteile also bieten AGB konkret? Zum einen ermöglichen sie es, für eine große Zahl an Verträgen einheitliche Vertragsinhalte zu gestalten, die für den Verwender in allen Verträgen von Nutzen sind. So wird der Arbeitsaufwand minimiert, diese Inhalte in jeden Vertrag einzeln aufzunehmen, wodurch die Kosten für jeden einzelnen Vertrag sinken. Weiterhin bieten die AGB Rechtssicherheit, falls es zu Streitigkeiten kommt. Da die AGB schriftlich vorliegen oder ausgehändigt werden (müssen) – für Verträge herrscht kein Formzwang, d. h. ein Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden! – besteht mit den schriftlichen AGB eine sicherere Rechtsgrundlage; zumindest, soweit der andere Vertragspartner sie wahrgenommen hat (im B2B-Fall wahrnehmen muss). AGB helfen immer dann, wenn das Gesetz großen Spielraum zulässt. Für Fälle, die bei einem Unternehmen immer wieder vorkommen, konkretisieren die AGB die gesetzlichen Regelungen.

4. Unterschiede zwischen Endverbraucher- und Handelsgeschäft

Wenn AGB eingesetzt werden, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass es Unterschiede im Hinblick auf den Vertragspartner gibt. Handelt es sich beim Vertragspartner um Endverbraucher, sind die Anforderungen, die im Sinne des europäischen Verbraucherschutzes an AGB gestellt werden, deutlich strenger, als wenn Unternehmer untereinander Verträge schließen und AGB anwenden. Es ist dennoch nicht empfehlenswert, getrennte AGB aufzusetzen, da es zu erheblichen Problemen führen kann, wenn ein Endverbraucher sich irrtümlich als Unternehmer ausgibt oder bezeichnet und damit AGB zustimmt, die den strengen Anforderungen für Verbraucher nicht entsprechen.

Vielmehr empfiehlt es sich innerhalb der AGB zu definieren, wer nach dem Gesetz Verbraucher (§ 13 BGB) und wer Unternehmer (§ 14 BGB) ist und dann in Absätzen nach Verbrauchern und Unternehmern zu unterscheiden. So ist gewährleistet, dass selbst bei falscher Einordnung die strengeren Maßstäbe zur Kenntnis genommen wurden.

 

Insbesondere sollte beachtet werden, dass für Verträge mit Verbrauchern (B2C) häufig strengere Maßstäbe gelten, als im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B). Hierbei ist zu beachten, dass AGB im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (B2C) bereits bei einmaliger Verwendung als solche qualifiziert werden. Dagegen ist im B2B-Verkehr eine Verwendung für mindestens drei Verträge maßgeblich.

 

Verbraucher dürfen durch die AGB keinesfalls dieser strengeren Rechte beschnitten werden. Beispiel: Der Verbraucher trägt erst dann die Gefahr für die Verschlechterung der Leistung, wenn er die Leistung/die Ware erhalten hat (wenn ihm die Leistung/Ware vorliegt). Bei Unternehmern reicht bereits die Übergabe an eine Transportfirma. Auch gibt es Unterschiede bei Rügepflichten oder Widerrufsrechten.

5. Detailfragen zu AGB

Zunächst ist zu beachten, dass AGB den Vertragspartner begünstigen und in bestimmten Fällen auch beschränken dürfen, jedoch nur im gesetzlichen Rahmen. Vollständige Haftungsausschlüsse u. ä. sind von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

 

Außerdem gilt für den Inhalt von AGB ein Verständlichkeitsgebot. Vor allem bei Verträgen mit Verbrauchern müssen die AGB so gestaltet sein, dass ein durchschnittlich verständiger Bürger in der Lage ist, den Inhalt der AGB wahrzunehmen; zum einen physisch (es darf also beispielsweise keine Lupe nötig sein) und zum anderen muss auch ein juristischer Laie den Inhalt und Sinn erfassen können. Juristische Fach- oder unbestimmte Rechtsbegriffe sind deswegen unbedingt zu vermeiden. Dagegen wird bei Unternehmen davon ausgegangen, dass sie die im Geschäftsverkehr üblichen Regeln kennen und im Zweifel auch von sich aus beachten, ob die AGB des Vertragspartners vorliegen und welchen Inhalt diese haben.

 

Haben beide Vertragsparteien AGB – was tendenziell eher im B2B-Bereich der Fall sein dürfte (aber auch Privatpersonen könnten prinzipiell AGB erstellen) – muss geschaut werden, welche Klauseln beider Vertragspartner in Einklang stehen und welche sich widersprechen. Sich widersprechende Klauseln heben sich automatisch auf, wobei die generelle Wirksamkeit der AGB bestehen bleibt. Es gilt – soweit Klauseln unwirksam oder aufgehoben sind – die Gesetzeslage soweit keine Individualabreden jenseits der AGB getroffen werden.

 

Des Weiteren ist zu beachten, dass eine AGB auch rechtswirksam in den Vertrag einbezogen werden muss. Daher müssen dem Kunden die AGB vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden und er muss seine Zustimmung erklären. Eine einfache Hinterlegung der AGB auf der Webseite/Webshop genügt dazu nicht.

6. Fazit

 AGB stellen im Geschäftsverkehr – egal ob mit Verbrauchern (B2C) oder Unternehmen (B2B) – häufig eine sinnvolle Ergänzung oder Konkretisierung der Gesetzeslage dar. Insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der Leistung, Gewährleistungen und Haftung aber auch im Hinblick auf Kündigungsfristen bieten sie die Möglichkeit, die eigene Rechtsposition zu stärken.

 

Bei der Erstellung von AGB sollten Unternehmen aber unbedingt fachkundigen Rat bei Juristen einholen, um sich aufgrund falscher und unwirksamer AGB nicht schadensersatzpflichtig oder haftbar zu machen.